Die Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?


Unabhängig von Ihrem Alter oder Gesundheitszustand können Sie plötzlich in eine Lage geraten, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff entscheiden können. Mit einer Patientenverfügung legen Sie für diesen Fall im Voraus fest, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie ablehnen. In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).


Wenn Sie überlegen, ob Sie eine Patientenverfügung erstellen wollen oder nicht, empfiehlt es sich zunächst darüber nachzudenken, was Ihnen im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist, wovor Sie Angst haben und was Sie sich erhoffen. Am Ende Ihrer persönlichen Willensbildung kann die Entscheidung stehen, eine Patientenverfügung zu erstellen oder der Entschluss, tatsächlich keine Vorsorge treffen zu wollen. Sofern Sie sich diesbezüglich noch keine weitreichenderen Gedanken gemacht haben, sollten sich deshalb für diese Überlegungen Zeit nehmen und sich nicht unter Druck setzen.


Muss die Patientenverfügung zwingend beachtet werden?


Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Dafür müssen Sie in der Patientenverfügung genau bezeichnen, ob Sie in eine indizierte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Die Ärztin oder der Arzt, aber auch alle anderen Personen, die mit Ihrer medizinischen Behandlung befasst sind, also etwa Krankenhaus- und Pflegepersonal, müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, auch wenn keine Vertreterin oder kein Vertreter bestellt ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wie schwer die Patientin oder der Patient erkrankt ist.


Wenn Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter bevollmächtigt haben oder das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis für Sie bestellt hat, ist diese Person verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Behandlungswillen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Sie darf nicht ihren Willen an die Stelle des Patientenwillens setzen. Wenn Sie keine Patientenverfügung haben oder wenn die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss für Sie eine Vertreterin oder ein Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter) entscheiden, ob sie oder er in die ärztlich indizierte Maßnahme einwilligt oder nicht. Bei dieser Entscheidung darf die Vertreterin oder der Vertreter keine eigenen Maßstäbe zugrunde legen, sondern muss Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden. Dabei sind insbesondere Ihre früheren Äußerungen, Ihre Überzeugungen und Wertvorstellungen zu berücksichtigen.


Gerne beraten wir Sie hierzu, bevor wir mit Ihnen eine schriftliche und rechtssichere Patientenverfügung erstellen.


Neben der Erstellung einer rechtssicheren Patientenverfügung bieten wir auch die permanente Verwahrung dieser an.


Eine fachkundige Beratung hilft Ihnen, Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen zu vermeiden. Wir erarbeiten mit Ihnen möglichst konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben. Außerdem erklären wir Ihnen, wie sichergestellt ist, dass Ihre Patientenverfügung im Ernstfall Anwendung hat und wie bzw. wo sie aufzubewahren ist.


Haben Sie noch Fragen zur Patientenverfügung, helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter. Gehen Sie mit Ihren Fragen einfach auf uns zu.




Share by: